Vertragsstrafen in Formulararbeitsverträgen sind zulässig

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 06.11.2004

Es ist selbstredend, dass nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Arbeitnehmer Fristen bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhalten haben. Missachtet ein Arbeitnehmer die vorgesehene Kündigungsfrist, muss er möglicherweise mit einer Vertragsstrafe rechnen. Ein Arbeitsvertrag kann beispielsweise vorsehen, dass ein Arbeitnehmer nicht bereits vor Beginn des Arbeitsverhältnisses kündigen darf und für den Fall des Nichtantritts eine pauschale Vertragsstrafe zahlen muss.

Nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01. Januar 2002 war umstritten, ob solche Vertragsstrafenregelungen noch zulässig sind, da seit diesem Zeitpunkt die vom Arbeitgeber vorformulierten Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag am Maßstab der Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen sind. Die Zulässigkeit solcher Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich bejaht und damit begründet, dass der Arbeitgeber regelmäßig den Arbeitnehmer nicht durch Zwangsmaßnahmen anhalten kann, seine Arbeitsleistung zu erbringen und ein Schadensnachweis im Gerichtsverfahren für den Arbeitgeber nur sehr schwer - wenn nicht sogar unmöglich - ist.

Allerdings sind derartige Vertragsstrafenregelungen nicht uneingeschränkt zulässig, sondern müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Pflichtverletzung des Arbeitnehmers stehen. Maßgeblich ist hierbei, wie lange der Arbeitnehmer noch an seinen Arbeitsvertrag gebunden wäre, also welche Kündigungsfristen gelten. Dementsprechend wäre eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehaltes für den Fall des Nichtantritts der Arbeit angesichts einer Kündigungsfrist von zwei Wochen innerhalb der Probezeit regelmäßig zu hoch. Eine solche Vertragsstrafe wäre unwirksam, eine Herabsetzung wegen des „Verbots der geltungserhaltenden Reduktion“ nicht möglich. Mit anderen Worten: „Pokert der Arbeitgeber in einer Klausel zu hoch, verliert er die ganze Klausel!

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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