Urlaubsrecht: Jetzt Resturlaub aus 2006 beantragen, sonst droht der Verfall!

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 18.11.2006

Urlaubsrecht: Jetzt Resturlaub aus 2006 beantragen, sonst droht der Verfall!

Das Jahresende naht mit großen Schritten, weswegen jetzt besonderes Augenmerk auf noch nicht genommene Urlaubsansprüche für das Jahr 2006 gelegt werden sollte. Zwar besteht in manchen Unternehmen die betriebliche Praxis, dass nicht genommener Urlaub auch noch im folgenden Kalenderjahr beansprucht werden kann, die Regel ist dies allerdings nicht. Grundsätzlich geht das Gesetz nämlich davon aus, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Der Urlaubsanspruch entsteht mit dem Beginn des Urlaubsjahres am 1. Januar und endet mit dessen Ablauf am 31. Dezember. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum 31.12. beantragt und auch genommen haben muss. Hat er dies nicht getan, so verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos. Das Gesetz sieht von dieser Rechtsfolge lediglich in zwei Ausnahmefällen ab. Eine Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr – längstens aber bis zum 31. März! – ist dann statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (§ 7 Abs. 3 S. 2 Bundesurlaubsgesetz). In diesen beiden Fällen wird der Urlaub automatisch bis zum 31. März des Folgejahres übertragen und zwar als bezahlte Freizeit, eine Abgeltung des Urlaubes ist hingegen nicht möglich.

Dringende betriebliche Gründe liegen vor, wenn der ordnungsgemäße Betriebsablauf durch den Urlaub des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden würde. Hiervon kann z.B. dann ausgegangen werden, wenn eine hohe Auftragslage oder der Krankenstand anderer Arbeitnehmer bedingt, dass der Arbeitnehmer im Betrieb gebraucht wird. Dringende betriebliche Belange bestehen in der Praxis regelmäßig zu Saison- und Kampagnezeiten, wie z.B. in der Weihnachtszeit im Einzelhandel. Lehnt der Arbeitgeber den beantragten Urlaub des Arbeitnehmers kurz vor Jahresende unter Hinweis auf betriebliche Gründe ab, vollzieht sich die Urlaubsübertragung automatisch. Der Arbeitnehmer muss die Übertragung daher auch nicht noch einmal gesondert geltend machen.

In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind gegeben, wenn der Arbeitnehmer z.B. wegen eigener Erkrankung keinen Urlaub nehmen konnte. Doch Vorsicht: War ein Arbeitnehmer über längere Zeit erkrankt und wird er kurz vor dem Jahresende wieder arbeitsfähig, so sollte er unbedingt seinen restlichen Urlaub beanspruchen, da der Urlaub in diesem Fall nicht automatisch auf das nächste Jahr übergeht.

Wird der Urlaub übertragen, so muss er bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden, sonst verfällt er endgültig. Ungeachtet dieser gesetzlichen Regelung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch frei vereinbaren, dass der Alturlaub auch noch nach dem 31. März genommen werden kann. Aus Beweisgründen und zur künftigen Streitvermeidung sollte dies aber vorzugsweise schriftlich geregelt werden.

erweigert hingegen der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig beantragten Urlaub ohne Grund und verfällt deshalb der Urlaubsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers, so schuldet der Arbeitgeber Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub. Eine Abgeltung des Urlaubes ist auch in diesem Fall grundsätzlich nicht möglich. Solange der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Urlaubsnahme hat, scheidet eine Auszahlung des Urlaubsanspruches generell aus. Der Zweck des Urlaubes, dem Arbeitnehmer bezahlte Freizeit zur Erholung zu gewähren, verbietet die immer wieder anzutreffende Praxis, dem Arbeitnehmer den Urlaub abzukaufen. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam bzw. gem. § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. Im Streitfall könnte daher der Arbeitnehmer den bereits vom Arbeitgeber ausbezahlten Urlaub noch einmal in „Natura“ verlangen, ohne dass der Arbeitgeber seinerseits den geleisteten Zahlbetrag zurückfordern könnte. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer den ihm noch zustehenden restlichen Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen konnte.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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