Überstunden- Vergütungspflicht des Arbeitgebers?
Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 15.01.2005
Überstunden sind in vielen Betrieben an der Tagesordnung. Unter Überstunden versteht man die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte oder durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung festgelegte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet Überstunden zu leisten, wenn dies zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung muss der Arbeitnehmer nur in außergewöhnlichen Fällen und in Notfällen Überstunden leisten.
Für die Vergütung von Überstunden bestehen keine besonderen gesetzlichen Regelungen. Die Vergütung ist daher Gegenstand freier Vereinbarung im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen. Doch auch ohne eine solche Regelung kann der Arbeitgeber nicht generell verlangen, dass mit der vertraglich vereinbarten Vergütung sämtliche vom Arbeitnehmer zu leistenden Überstunden abgegolten sind. Eine derartige pauschale Überstundenabgeltung ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn sie transparent und verständlich formuliert ist. Insbesondere muss aus der Formulierung klar hervorgehen, wie viele Überstunden mit dem Gehalt abgedeckt sein sollen.
Verweigert der Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden, so kann der Arbeitnehmer diese beim Arbeitsgericht einklagen. Der Arbeitnehmer muss im Streitfall dann allerdings darlegen und beweisen, dass er über die vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet hat, wobei er die Überstunden genau bezeichnen muss, so dass die zeitliche Lage deutlich wird. Der pauschale Vortrag „es seien etwas 20 Überstunden je Monat angefallen“ reicht hierfür nicht. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer darlegen und ggfs. auch beweisen, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden oder jedenfalls bewusst von diesem geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, so hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Bezahlung. Allerdings ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass der Arbeitgeber ihm eine Arbeitsmenge zugewiesen hat, die nur dadurch erledigt werden konnte, indem er seine sonst übliche Arbeitszeit überschritten hat.
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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