Sportverletzung – Entgeltfortzahlung nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit!

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 17.09.2005

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Anspruch von Arbeitnehmern auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit. Neben bestehender Arbeitunfähigkeit setzt der Anspruch voraus, dass den Arbeitnehmer an ihrem Eintritt kein Verschulden trifft.

Angesichts nicht unerheblicher Entgeltfortzahlungskosten scheint es nachvollziehbar, wenn so mancher Arbeitgeber kein Verständnis dafür aufbringt, wieso er die wirtschaftlichen Folgen des Freizeitverhaltens des Arbeitnehmers tragen soll, wenn dieser sich verletzungsgeneigten oder gar waghalsigen Sportarten widmet und infolgedessen arbeitsunfähig erkrankt. Im Ansatz zeigen die Arbeitsgerichte zwar Verständnis für den Arbeitgeber, im Ergebnis erkennen sie jedoch nur in Ausnahmefällen gewisse Sportarten als so gefährlich an, dass bereits ihre bloße Ausübung für die Annahme einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit spricht. Von einer besonders gefährlichen Sportart geht das Bundesarbeitsgericht dann aus, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Sportler das Geschehen nicht mehr beherrschen kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt. Dies gilt nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Hagen etwa für das Kick-Boxen. Hingegen werden aber selbst Sportarten wie Fallschirmspringen, Drachenfliegen, Motorradrennen nicht von vornherein als sog. „gefährliche Sportarten“ eingestuft, so dass im Einzelfall der Arbeitgeber den Verschuldensnachweis der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat. Kann danach allerdings festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer grob und leichtsinnig gegen anerkannte Regeln der betreffenden Sportart verstoßen hat oder seine sportliche Betätigung seine Kräfte und Fähigkeiten in deutlichem Maß überstiegen hat, so ist von einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zu denken ist hier beispielsweise an den Skianfänger, der zu Beginn seiner sportlichen Karriere auf einer nur für geübte Fahrer ausgewiesenen schwarzen Abfahrt einen Beinbruch erleidet. Ihm Gegensatz zum geübten Fahrer ist ihm der Vorwurf zu machen, seine Leistungsfähigkeit überschritten zu haben. Gegen anerkannte Sicherheitsregeln dürften auch Mountainbiker verstoßen, die ohne Helm in steilem Gelände unterwegs sind und damit im Verletzungsfall keinen Entgeltfortzahlungsanspruch erlangen.

Das Risiko einer Kündigung infolge von Sportverletzungen ist indes eher als gering einzustufen. Der Arbeitgeber hat kein Recht auf das Freizeitverhalten des Arbeitnehmers einzuwirken und beispielsweise die Aufgabe einer vom Arbeitnehmer ausgeübten Sportart zu verlangen. Der Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung wäre im übrigen erst bei außergewöhnlich und unzumutbar hohen Entgeltfortzahlungskosten gerechtfertigt. 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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