Sperrfrist droht: Verspätete Meldung bei Arbeitslosigkeit seit dem 1.1.2006

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 08.04.2006

Sperrfrist droht: Verspätete Meldung bei Arbeitslosigkeit seit dem 1.1.2006

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2006 wurde die seit dem 1. Juli 2003 bestehende Pflicht des Arbeitnehmers zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nach § 37 b SGB III geändert. Auch nach der geänderten neuen Regelung des § 37 b SGB III ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, falls sein Arbeitsverhältnis endet. Die bis zum 31.12.2005 geltende Regelung, die insbesondere zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen unterschieden hatte und für den juristischen Laien kaum nachvollziehbar war, wurde aufgrund der mit ihr verbundenen Kritik neu gefasst. Seit dem 1. Januar 2006 sind Arbeitnehmer generell verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Diese Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers, einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, eines Aufhebungsvertrages oder etwa wegen Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendet wird. Liegen allerdings zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung bei der Agentur für Arbeit innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Wird danach z.B. einem Arbeitnehmer während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt, muss er sich innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zugang der Kündigung arbeitssuchend melden.

 

Neu geregelt wurde auch die Sanktion einer verspäteten Meldung. Bis zum 31.12.2005 wurde pro Tag der Verspätung eine Kürzung des Arbeitslosengeldes vorgenommen, die je nach Höhe des Bemessungsentgeltes zwischen 7,00 € und 50,00 € pro Tag lag und maximal auf 30 Tage begrenzt war. Diese Arbeitslosengeldminderung ist im Rahmen der Gesetzesänderung komplett aufgehoben worden und durch eine generelle einwöchige Sperrzeit ersetzt worden.

 

Das Gesetz sieht in § 2 Abs. 2 Nr.3 SGB III vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Meldepflicht informieren soll. Auch schon vor Inkrafttreten der geänderten Meldepflicht wurde vielfach diskutiert, ob der Arbeitgeber bei unterbliebenem Hinweis dem Arbeitnehmer gegebenenfalls Schadensersatz leisten muss, weil dieser eine Minderung seines Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung hinnehmen musste. Mittlerweile hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dieser Frage befasst und mit Urteil vom 29. September 2005 entschieden, dass eine arbeitgeberseitige Verletzung der Hinweispflicht keine Schadensersatzpflicht auslöst. Damit hat das oberste Arbeitsgericht die überwiegende Rechtsprechung der Instanzgerichte bestätigt und dem Arbeitnehmer die Selbstverantwortung auferlegt, sich rechtzeitig arbeitssuchend zu melden. Für Arbeitgeber empfiehlt sich dennoch in einem Kündigungsschreiben, einem Aufhebungsvertrag oder einem befristeten Arbeitsvertrag einen an die neue Rechtslage angepassten schriftlichen Hinweis aufzunehmen. Dem Arbeitgeber tut dieser Hinweis regelmäßig nicht weh, den Arbeitnehmer hingegen schützt er vor den Folgen einer verspäteten Meldung, die den Arbeitnehmer in Anbetracht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses meist doppelt hart trifft.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

Zurück