Schriftform für Kündigung und Auflösungsvereinbarung
Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 07.05.2005
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend der Schriftform. Danach ist sowohl ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung.
Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer mündlich ausdrücklich mit einem Auflösungsvertrag einverstanden erklärt hat oder selbst eine mündliche Kündigung ausgesprochen hat. In einem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall (BAG 2 AZR 659/03, Urteil vom 16.09.2004) kam es zwischen einer Arbeitnehmerin und dem Geschäftsführer zu einer heftigen Auseinandersetzung, woraufhin die Arbeitnehmerin den Betrieb verließ. Der Arbeitgeber behauptete die Arbeitnehmerin habe in vollem Ernst mündlich gekündigt. Dabei sei sie sich über die Folgen vollkommen im Klaren gewesen. Zumindest sei mündlich ein Auflösungsvertrag geschlossen worden. Das Bundesarbeitsgericht ist dieser Auffassung des Arbeitgebers nicht gefolgt und hat festgestellt, dass es in aller Regel nicht gegen „Treu und Glaube“ verstößt, wenn sich derjenige, der in einem Streit eine Kündigung ausgesprochen hat oder sich mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll nach Auffassung des BAG die Parteien des Arbeitsverhältnisses vor übereilten Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und der Rechtssicherheit dienen (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Generell ist davon auszugehen, dass „aus dem Streit heraus entstandene mündliche Äußerungen, deren Wortlaut häufig über das in der konkreten Situation eigentlich Gemeinte hinausgeht, nicht über das Schicksal eines Arbeitsverhältnisses entscheiden sollen“, so das BAG.
Eine andere Frage hingegen ist, ob der Arbeitnehmer bei einer formunwirksamen Eigenkündigung einen Lohnanspruch hat. Durch die mündliche Kündigung hat der Arbeitnehmer deutlich gemacht, dass er nicht mehr arbeitswillig ist. Da aber im Arbeitsrecht der Grundsatz herrscht: „Ohne Arbeit kein Lohn!“ kann der Arbeitnehmer keinen Lohn verlangen. Anders aber, wenn der Arbeitnehmer nach Ausspruch der unwirksamen Eigenkündigung seine Arbeitsleistung ausdrücklich wieder anbietet, der Arbeitgeber ihn dennoch nicht weiterbeschäftigt.
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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