Resturlaub übertragbar?

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 22.01.2005

Zum Jahresbeginn taucht immer wieder die Frage auf, was mit noch vorhandenem Resturlaub des Arbeitnehmers aus dem vergangenen Jahr geschieht. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass der Urlaub jeweils im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Nur ausnahmsweise ist eine Übertragung des Urlaubsanspruchs in das nächste Kalenderjahr möglich und zwar wenn der Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen den Urlaub nicht im alten Jahr nehmen konnte. Unter dringenden betrieblichen Gründen versteht man Umstände, die in der betrieblichen Organisation ihren Grund haben beispielsweise weil zu viel Arbeit anfiel, so dass im Hinblick auf einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf der Urlaub nicht gewährt werden konnte. Bei den persönlichen Gründen, die eine Übertragung rechtfertigen, muss es sich um berechtigte Gründe des Arbeitnehmers handeln. Klassischer Fall ist die lang anhaltende Erkrankung des Mitarbeiters weswegen die Gewährung des Urlaubs ausgeschlossen war.

Liegt ein derartiger Übertragungsgrund vor, wird der restliche Urlaub allerdings nicht unbeschränkt übertragen, sondern längstens bis zum 31. März des Folgejahres. Sofern der Urlaub nicht bis zu diesem Zeitpunkt genommen wird, verfällt er grundsätzlich ersatzlos, es sei denn, der Arbeitnehmer hat während dieses Übertragungszeitraums den Arbeitgeber erfolglos um den Urlaub gebeten. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der regelmäßig die Abgeltung des verfallenen Urlaubs umfasst.

Aber auch wenn keine der gesetzlichen Übertragungsmöglichkeiten vorliegen, ist der Urlaub nicht zwangsläufig mit Ablauf des Kalenderjahres verfallen. Häufig erleichtern arbeitsvertragliche oder tarifvertraglich Regelungen die Übertragungsmöglichkeiten zugunsten der Arbeitnehmer. Eine entsprechende Vereinbarung kann zudem auch zwischen den Arbeitsvertragsparteien stillschweigend zustande kommen, wenn beispielsweise der Urlaub in der Vergangenheit immer anstandslos vom Arbeitsgeber auch noch im Folgejahr gewährt wurde.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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