Personalfragebogen - Recht zur Lüge?
Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 13.10.2004
Stellenbewerber haben regelmäßig ein Vielzahl von Fragen zu beantworten, die häufig in Personalfragebögen enthalten sind oder in einem persönlichen Gespräch abgefragt werden. Inwieweit eine Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden muss, hängt davon ab, ob die gestellte Frage zulässig ist.
Der Arbeitgeber muss sich auf Fragen beschränken, die zur Einstellung, zur fachlichen und persönlichen Einschätzung sowie zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich und für den Bewerber zumutbar sind. Zulässig sind daher Fragen nach den persönlichen Verhältnissen wie beispielsweise nach Wohnort, Geburtsdatum, Familienstand und Anzahl der Kinder. Hingegen sind Frage nach der Religions- oder Parteizugehörigkeit oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft grundsätzlich nicht erlaubt, es sei denn es handelt sich um einen Tendenzbetrieb wie z.B. Religionsgemeinschaften. Fragen zu den beruflichen Fähigkeiten, insbesondere nach Kenntnissen, Erfahrungen, nach dem bisherigen schulischen und beruflichen Werdegang sowie nach Zeugnis- und Prüfungsnoten dürfen uneingeschränkt gestellt werden. Anders die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft, die generell unzulässig ist. Ob die Frage nach einer Schwerbehinderung erlaubt ist, wird derzeit nach einer gesetzlichen Neuregelung in § 81 Abs. 2 SGB IX kontrovers diskutiert. Auf jeden Fall muss der Bewerber auf Befragen seine Schwerbehinderung dann wahrheitsgemäß beantworten, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und dem zu besetzenden Arbeitsplatz besteht. Das gleiche gilt auch für Fragen nach bestehenden Krankheiten. Diese können im Einzelfall zulässig sein, soweit die generelle Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers betroffen ist oder es sich um eine ansteckende Krankheit handelt. Darüber hinausgehende Fragen sind aber unzulässig.
Hat der Bewerber eine zulässige Frage bewusst falsch beantwortet, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten, wobei der Arbeitgeber dann allerdings nachweisen muss, dass die falsche Antwort ursächlich für die Einstellung war und es bei wahrheitsgemäßer
Beantwortung der Frage nicht zu einer Einstellung gekommen wäre. Ist eine Frage hingegen unzulässig, darf der Bewerber auch lügen.
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
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