Kündigung per SMS – Neue Entlassungsmethode?

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 12.08.2006

Kündigung per SMS – Neue Entlassungsmethode?

 

Diverse Medien berichteten in der vergangenen Woche über die Kündigung, die ein englisches Modeunternehmen einer Mitarbeiterin per SMS geschickt hatte. Die Textilverkäuferin, die zu Hause im Krankenbett lag, hatte ihr Handy für wenige Tage ausgestellt. Nach dem Einschalten ertönte die gewohnte Kurzmitteilungsmelodie und brachte eine SMS vom Chef. Anscheinend hatte dieser mehrfach vergeblich versucht, sie anzurufen und ihr dann sinngemäß folgendes gesimmst: „Hi Kathy. Hier ist Alex vom Shop. Sorry, dass ich dies per SMS erledigen muss, aber ich habe mehrfach versucht dich anzurufen. Ich hatte ein Treffen mit John und Ian und wir haben uns deine Verkaufszahlen angesehen. Leider sind sie unter dem Wert, den wir brauchen. Resultat ist, dass wir deine Dienste nicht mehr benötigen. Deinen letzten Gehaltsscheck bekommst du am Freitag, den 28. Juli. Danke für deine Zeit bei uns.“

 

Auf Kritik in den Medien verteidigte der Konzernchef die Methode mit den Worten: „Wir sind ein junges Unternehmen und unsere Angestellten sind alle ein Teil der Jugendkultur, die SMS als wesentliches Mittel zur Kommunikation verwendet. Der gekündigten Mitarbeiterin hätten die Kosten und die Enttäuschung erspart werden sollen, nur zur Arbeit zu kommen, um dann gekündigt zu werden.

 

Angesichts dieser Meldung aus dem europäischen Nachbarland, stellt sich die Frage, ob auch bald in Deutschland mit derartigen Methoden gerechnet werden muss und eine Mitteilung per SMS zur wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen kann. Die Antwort lautet eindeutig „nein“, da nach deutschem Arbeitsrecht seit dem 1. Mai 2000 gemäß § 623 BGB jede Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, also insbesondere die Kündigung, schriftlich erfolgen muss. Vor diesem Zeitpunkt waren auch mündliche Erklärungen mit dem Ziel der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses möglich, so dass häufig bereits Streit über das Erklärte bestand. Das heute geltende Schriftformerfordernis, welches neben der Kündigung auch Aufhebungsverträge umfasst, bedeutet, dass die Kündigung die Originalunterschrift des Kündigungsberechtigten aufweisen muss. Es reicht also nicht aus, dass man es - wie bei der SMS oder E-Mail – nur mit einem lesbaren Text zu tun hat. Mit englischen Verhältnissen muss also hierzulande nicht gerechnet werden. Vielmehr weist das Schriftformerfordernis einige für den juristischen Laien nicht sofort augenfällige Hürden auf.

Selbst wenn die Unterschrift z.B. auf einem Telefax augenscheinlich gut zu erkennen ist, wird auch hierdurch das gesetzliche Schriftformerfordernis ebenso wenig wie durch die Vorlage einer Fotokopie gewahrt. Hinzu kommt, dass auch die Unterschrift von dem Richtigen stammen muss. Wer insofern auf Seiten des Arbeitgebers zur Unterzeichnung der Kündigung berechtigt ist, richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens und damit streng nach den gesetzlichen Vertretungsvorschriften. Bei einer GmbH ist dies grundsätzlich der bzw. die Geschäftsführer, bei einer Aktiengesellschaft der Vorstand und bei einem Einzelunternehmen der Inhaber, also der „Chef“ in Person. Daneben wird regelmäßig in größeren Unternehmen auch der Personalleiter kündigungsberechtigt sein. Der direkte Vorgesetzte, ein Personalreferent oder der Abteilungsleiter ist hingegen nicht generell kündigungsberechtigt. Diese Personen müssen der Kündigungserklärung eine eigenhändig unterzeichnete Vollmacht des Kündigungsberechtigten beilegen. Wird dies nicht berücksichtigt, so ist die Kündigung bei rechtszeitiger Beanstandung durch den Arbeitnehmer allein deshalb unwirksam.

 

Fazit: Eine Kündigung ist in Deutschland an strenge Formvorschriften gebunden, weswegen eine per SMS, E-Mail oder Telefax ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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