Haftungsgrundsätze im Arbeitsrecht

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 15.10.2005

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei Beschädigung von Firmeneigentum

Auch dem Sorgfältigsten unterlaufen bekanntermaßen einmal Fehler, die zu einem Schaden an dem Eigentum Dritter führen können und für die nach rein zivilrechtlichen Vorschriften Schadensersatz zu leisten ist. Im allgemeinen Rechtsverkehr löst bereits ein leicht fahrlässiges Handeln eine Schadensersatzpflicht aus. So z.B. wenn infolge einer Unaufmerksamkeit eine Blumenvase zu Bruch geht oder im Straßenverkehr ein Unfall verursacht wird, „bloß“ weil man in dem entscheidenden Moment den Blick in die falsche Richtung gewendet hat.

Für die Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten hingegen andere Maßstäbe, die im Ergebnis damit zu begründen sind, dass der Arbeitnehmer mit der Ausführung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten Risiken übernimmt, die der Arbeitgeber zu tragen hätte, wenn er die Tätigkeiten selbst ausführen würde. Da die Vergütungshöhe des Arbeitnehmers dem regelmäßig keine Rechnung trägt, legt das Bundesarbeitsgericht nach den sog. Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs mildere Haftungsmaßstäbe an. Danach scheidet eine Haftung des Arbeitnehmers bei einem von ihm durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schaden generell aus. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine Aufteilung des Schadens zwischen den Arbeitsvertragsparteien, wobei die jeweiligen „Gesamtumstände“ des Falles bei der Ermittlung der Schadensquote zu würdigen sind. Dagegen kommt bei einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten auch im Arbeitsverhältnis eine volle Haftung des Arbeitnehmers in Betracht.

Die Abgrenzung zwischen den Fahrlässigkeitsgraden ist fließend und daher ebenso einzelfallbezogen, wie die Festlegung der jeweils konkret vorzunehmenden Schadensaufteilung in den Fällen der mittleren Fahrlässigkeit. Ein grob fahrlässiges Verhalten hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise in dem Fall angenommen, in dem einem Kellner die für kurze Zeit unbeaufsichtigte Geldbörse mit den Tageseinnahmen entwendet wurde. Im Ergebnis wurde der Arbeitnehmer zum Schadensersatz von rund 6000,00 € verurteilt. (BAG v. 15. 11. 2001 – 8 AZR 95/01). In die gleiche Kategorie der groben Fahrlässigkeit fällt z.B. alkoholisiertes Steuern eines Dienstfahrzeuges sowie die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt. Bei besonders hohen Schäden ist die Lage allerdings auch bei einem grob fahrlässigen Verhalten für den Arbeitnehmer nicht ganz hoffnungslos. Das Landesarbeitsgericht München hat zum Beispiel die Haftung eines Flughafenangestellten, der infolge noch vorhandenen Restalkohols – und damit grob fahrlässig - einen sechsstelligen Schaden an dem von ihm gesteuerten Spezialfahrzeug verursacht hatte, auf drei Bruttomonatsgehälter begrenzt.

Bei der Ermittlung der konkreten Schadensverteilung spielt nicht zuletzt häufig auch die Frage eine Rolle, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung außer Acht gelassen hat. Besteht etwa für den vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstfahrt beschädigten Firmen-PKW keine Vollkaskoversicherung, so kann dem Arbeitgeber zumindest ein Mitverschulden zugerechnet werden, so dass die Haftung des Arbeitnehmers regelmäßig auf die Selbstbeteiligungsquote zu beschränken ist.

Wird der Arbeitnehmer mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert, so sollte vor einer übereilten Anerkennung zunächst einmal deren Haltbarkeit überprüft werden.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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