Fragen rund um den Urlaub

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 18.06.2005

Jedem Arbeitnehmer steht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Die Frage wie viele Urlaubstage ein Arbeitnehmer beanspruchen kann, ergibt sich regelmäßig aus dem Arbeitsvertrag, einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder einer im Betrieb bestehenden Betriebsvereinbarung. Bestehen derartige Regelungen nicht, kommt die gesetzliche Vorschrift des § 3 Bundesurlaubsgesetz zum tragen. Der bezahlte Mindesturlaub nach § 3 Bundesurlaubsgesetz beträgt 24 Werktage, wobei die gesetzliche Regelung allerdings von einer 6-Tage –Woche ausgeht, was im Ergebnis bedeutet, dass bei der heute üblichen 5-Tage-Woche gesetzlich ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen besteht.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestand des
Arbeitsverhältnisses erworben - sog. Wartezeit. Sofern das Arbeitsverhältnis vorher endet, ist ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Hat der Arbeitnehmer die sechsmonatigen Wartezeit erfüllt und scheidet er nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres aus, so steht ihm der volle Anspruch für das gesamte Jahr zu.

Der Urlaub ist vom Arbeitnehmer zu beantragen und kann grundsätzlich erst dann angetreten werden, wenn er vom Arbeitgeber genehmigt worden ist. Der Arbeitgeber hat aber kein Recht den Urlaub eines Arbeitnehmers nach seinem eigenen Belieben zu verteilen, vielmehr muss er die Belange des Arbeitnehmers, z.B. schulpflichtige Kinder, mit den betrieblichen Interessen abwägen. Der vom Arbeitnehmer beantragte Urlaub kann daher nur verweigert werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Aber selbst dann, wenn dem beantragten Urlaub zu Unrecht nicht stattgegeben wurde, hat der Arbeitnehmer kein Recht sich selbst zu beurlauben. Gegebenenfalls kann und muss der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht einklagen. Tritt der Arbeitnehmer eigenmächtig seinen Urlaub an, so verletzt er seine arbeitsvertraglichen Pflichten und setzt sich dem Risiko einer ordentlichen – je nach Lage des Einzelfalls sogar einer fristlosen Kündigung – aus.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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