Fortbildungskosten - Erstattungspflicht des Arbeitnehmers bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis?
Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 11.12.2004
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung/Weiterbildung des Arbeitnehmers, hat er regelmäßig ein Interesse daran, die so erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers in seinem Betrieb zu nutzen. Aus diesem Grund wird der Arbeitgeber die Übernahme der Fortbildungskosten meist daran knüpfen, dass der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit im Unternehmen verbleibt, andernfalls dass dieser die Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzahlen muss.
Grundsätzlich steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, die Übernahme der Fortbildungskosten mit einem Rückzahlungsvorbehalt für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers zu verbinden. Allerdings gilt dieses Recht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist die Zulässigkeit von Rückzahlungsklauseln abhängig von der Dauer der Fortbildung und der Bindungsdauer. Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Hierzu gelten folgende Faustregeln: Bei einer Fortbildungsdauer bis zu einem Monat darf die Bindungsdauer höchstens sechs Monate, bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten höchstens ein Jahr und bei einer Fortbildungsdauer bis zu sechs Monaten höchstens zwei Jahren betragen. Diese Angaben sind aber lediglich Richtwerte. Eine längere Bindungsdauer kann in Sonderfällen zulässig sein.
Unzulässig ist hingegen eine Rückzahlungsvereinbarung, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheiden sollte. Trotz entsprechender Vereinbarungen besteht daher keine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt. Hat der Arbeitnehmer sein Ausscheiden hingegen zu vertreten, beispielsweise wenn er selbst kündigt, ohne dass der Arbeitgeber die Kündigung durch vertragswidrige Verhalten veranlasst hat, so ist der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Fortbildungskosten verpflichtet.
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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