Fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrates führt zu Unwirksamkeit der Kündigung

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 04.06.2005

Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss der Arbeitgeber diesen unter Mitteilung der Gründe vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers anhören. Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wird, ist gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unwirksam. Zwar geht § 102 BetrVG dem Wortlaut nach nur davon aus, dass eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, dennoch gilt dies auch nach der seit Jahren ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht für unvollständige und deswegen fehlerhafte Anhörungen. Die Rechtsprechung betont zwar, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG kein “vorweggenommener Kündigungsschutzprozess“ sei und die Wirksamkeitsanforderungen an eine Betriebsratsanhörung nicht überspannt werden dürfen, dennoch legen die Instanzgerichte häufig einen sehr formalen und strengen Beurteilungsmaßstab an.

Fehlerhaft ist eine Anhörung des Betriebsrates beispielsweise, wenn wesentliche Tatsachen, die den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers bilden, nicht mitgeteilt werden oder dem Betriebsrat nicht die gesetzlich bestimmte Zeit von einer Woche für eine Stellungnahme eingeräumt wird. Häufig wird zudem missachtet, dass der Betriebsrat vor jeder Kündigung, d. h. auch bei Kündigungen von Aushilfen oder noch in der Probezeit befindlichen Arbeitnehmern anzuhören ist. Schließlich darf der Arbeitgeber eine Kündigung in einem späteren Prozess nur auf solche Tatsachen stützen, die er dem Betriebsrat auch mitgeteilt hat. Ein „Nachschieben“ von Kündigungsgründen ist insofern nur möglich, wenn der Arbeitgeber diese Gründe selbst auch erst im Verlauf des Prozesses erfahren hat.

Die Reaktion des Betriebsrates hat grundsätzlich keine Auswirkung auf das Kündigungsrecht des Arbeitgebers und löst insbesondere bei Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsrecht des Betriebsrates kein Kündigungsverbot aus. Dennoch ist gerade das Widerspruchsrecht des Betriebsrates für den Arbeitnehmer wichtig. Macht der Betriebsrat von seinem Vetorecht wirksam Gebrauch, kann der Arbeitnehmer allein deswegen verlangen, bis zum Abschluss eines Kündigungsrechtsstreits und damit unter Umständen über mehrere Jahre bis in die letzte Instanz tatsächlich weiter beschäftigt zu werden.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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