Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Teil 5)

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 09.04.2005

Der Sonderkündigungsschutz bestimmter Personengruppen

Bestimmte Personen gelten im Arbeitsrecht als besonders schutzwürdig, weswegen ihnen ein Sonderkündigungsschutz eingeräumt wird. Diese Arbeitnehmer können entweder nur aus wichtigem Grund gekündigt werden oder es muss vor Ausspruch der Kündigung vom Arbeitgeber  die Zustimmung bei unterschiedlichen Stellen eingeholt werden. So ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, der sich in Elternzeit befindet, nur nach vorheriger Zustimmung der Behörde für Arbeitsschutz (in Hessen: Regierungspräsidium) möglich. Ohne eine derartige Genehmigung ist die Kündigung unwirksam. Zu den besonders geschützten Personengruppen zählen weiterhin auch die Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber einer Betriebsratswahl. Diese Arbeitnehmer können nur – regelmäßig zeitlich begrenzt –bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und mit Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden.

Das Gesetz sieht weiterhin einen besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen vor. Dieser besondere Schutz bewirkt die Nichtigkeit einer Kündigung, die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochen wurde. Allerdings hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 eine Veränderung beim Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen vorgenommen. Nach der neuen gesetzlichen Regelung bedarf es einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nur noch dann, wenn entweder bereits eine Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolgt ist oder die Schwerbehinderung für den Arbeitgeber offensichtlich ist. Vor dieser Gesetzesänderung reichte es aus, wenn der Arbeitnehmer spätestens bis zum Zugang der Kündigung einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hatte und dieser erst später positiv beschieden wurde. Dies führte in der Praxis häufig dazu, dass bei Bekanntwerden bevorstehender Kündigungen vermehrt solche Anträge gestellt wurden. Nach der heutigen Gesetzeslage ist die Antragstellung nur noch bedingt ausreichend, da der besondere Kündigungsschutz lediglich dann eingreift, wenn das Integrationsamt ohne ein Verschulden des Antragstellers nach Ablauf einer Frist von  - in der Regel drei Wochen - noch keine Entscheidung hat treffen können. Dies bedeutet, dass ein Antrag, der erst wenige Tage vor Erhalt der Kündigung gestellt wurde, zu spät ist und den besonderen Kündigungsschutz nicht auslöst.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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