Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Teil 3)

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 26.03.2005

Die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit

Krankheitsbedingte Fehlzeiten von Arbeitnehmern können zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen und sind daher unter gewissen Voraussetzungen zur Begründung einer Kündigung des Arbeitgebers geeignet. Im Gesetz findet dies Niederschlag in § 1 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz, wonach eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung bewirkt die Erkrankung eines Arbeitnehmers keinen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann daher durchaus das Arbeitsverhältnis sowohl während der Erkrankung als auch aufgrund der Erkrankung kündigen. Allerdings darf der Arbeitgeber nicht wegen der Krankheit selbst kündigen, sondern nur wegen der für die Zukunft zu erwartenden Fehlzeiten und der hierdurch bedingten betrieblichen Auswirkungen.

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet im wesentlichen drei Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung. Die häufige Kurzzeiterkrankung, die langandauernde Erkrankung sowie die Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung oder dauernder Unfähigkeit die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Rechfertigung der krankheitsbedingten Kündigung setzt in allen drei Fallgruppen voraus, dass  zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine negative Gesundheitsprognose vorliegt, d.h. es muss die Besorgnis weiterer krankheitsbedingter Fehlzeiten bestehen, weswegen es dem Arbeitgeber nicht mehr zugemutet werden kann, die von der Krankheit ausgehenden Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen - z.B. Störung des Arbeitsablauf, wirtschaftliche Belastung durch hohe Entgeltfortzahlungskosten - noch länger hinzunehmen. Vor einer Kündigung wegen Krankheit ist vom Arbeitgeber u.U. jedoch zu überprüfen, ob die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung besteht oder der zeitweilige Ausfall des Arbeitnehmers durch andere Maßnahmen wie beispielsweise die Einstellung einer Aushilfskraft überbrückt werden kann.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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