Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Teil 1)

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 26.02.2005

Die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers hängt von vielen Faktoren ab. Gemeinhin wird zunächst zwischen fristloser und fristgemäßer Kündigung unterschieden. Bei der fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, wohingegen das Arbeitsverhältnis bei der fristgemäßen Kündigung erst nach Ablauf der nach dem Gesetz, Arbeits- oder Tarifvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist endet. Wegen der einschneidenden Folgen setzt die fristlose Kündigung einen sog. „wichtigen Grund“ voraus, der i. d. R. nur bei schwersten Vertragsverletzungen wie beispielsweise strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers von den Arbeitsgerichten angenommen wird.
 
Auch bei der fristgemäßen Kündigung ist es für den Arbeitgeber jedoch nicht immer allein mit der Einhaltung entsprechender Fristen getan. Vielmehr stellt sich die Frage nach einem „Kündigungsgrund“ – der sozialen Rechtfertigung, wie der Arbeitsrechtler es ausdrückt- sobald das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Die Kündigung unterliegt den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes,  wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat und in dem Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer bzw. wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.12.2003 begonnen hat mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, benötigt der Arbeitgeber einen nachweisbaren Kündigungsgrund, der entweder in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegen stehen. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber zwar ohne besonderen Kündigungsgrund kündigen, allerdings darf auch die Kündigung im sogenannten „Kleinbetrieb“ nicht willkürlich erfolgen und muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Mindestmaß an sozialer Rücksicht einhalten.

Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Klage erheben. Nach Ablauf dieser Frist hat er bis auf wenige Ausnahmen kaum noch Chancen, sich gegen die Kündigung zur Wehr zu setzen. Sofern eine Kündigung mündlich ausgesprochen wurde, kann der Arbeitnehmer auch noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist Klage auf Feststellung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einreichen. Denn nach der gesetzlichen Regelung des § 623 BGB gilt, dass die Kündigung zwingend schriftlich zu erfolgen hat. Mündliche Kündigungen sind unwirksam und können das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Fortsetzung folgt.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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