Das Dienstfahrzeug

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 10.09.2005

Klare vertragliche Reglungen dienen der Konfliktvermeidung.

In vielen Berufszweigen ist die Überlassung eines Dienstfahrzeuges an den Arbeitnehmer üblich. Grundsätzlich stellt ein Dienstwagen nichts anderes als ein Arbeitsmittel dar. Sein Gebrauch beschränkt sich demzufolge zunächst auf die berufliche Nutzung, so dass die Privatnutzung der Erlaubnis des Arbeitgebers bedarf. Ohne eine derartige Genehmigung begeht der Arbeitnehmer mit der Privatnutzung des Dienstwagens eine Vertragsverletzung, die abgemahnt bzw. den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigen kann. In der heutigen Arbeitswirklichkeit wird Arbeitnehmern aber häufig auch die Privatnutzung des Fahrzeuges gestattet, wobei Streitfälle vielfältiger Natur entstehen können. Allein die aktuelle Benzinpreisentwicklung sei hier als Beispiel für die Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen genannt, die mehr beinhalten sollten als die reine Erlaubnis der Privatnutzung. Regelungen über den Umfang der Nutzungsbefugnis unterliegen der Gestaltungsfreiheit der Parteien und sollten entweder unmittelbar im Arbeitsvertrag vorgenommen werden oder in einer gesonderten Zusatzvereinbarung. Um Unklarheiten von Anfang an aus dem Weg zu gehen, sollten beispielsweise Regelungen über den Umfang der Privatnutzung wie die Gebrauchsüberlassung für Urlaubsfahrten und Fahrten ins Ausland, die Übernahme der Benzinkosten für Privatfahrten, die Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber das Fahrzeug wieder herausverlangen kann, die Verantwortung für die Instandsetzung, Pflege und Reinigung, die Verteilung und Meldung etwaiger Schäden am PKW u.v.m. konkret geregelt werden.

Häufiger Streitpunkt zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber das überlassene Firmenfahrzeug wieder herausverlangen kann. Existieren hierzu keine Regelungen, so gehen die Arbeitsgerichte davon aus, dass die private Nutzungsmöglichkeit eine Leistung ist, die dem Arbeitnehmer nur anlässlich seiner Hauptleistungspflicht zugute kommt. Benötigt der Arbeitnehmer das Fahrzeug nicht mehr um die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sollte er einem entsprechenden Herausgabeverlangen des Arbeitgebers im Zweifel Folge leisten. Anderenfalls besteht die Gefahr, sich einer strafbaren Gebrauchsanmaßung schuldig zu machen, die eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedingen kann. Stellt sich später heraus, dass die Herausgabe vom Arbeitgeber zu Unrecht verlangt wurde, steht dem Arbeitnehmer wegen des Gebrauchsentzugs ein Schadenersatzanspruch zu. Dieser wird inzwischen mit dem regelmäßig aus der Gehaltsabrechnung abzulesenden „geldwerten Vorteil“ der Privatnutzung bewertet.

Kommt es zu Schäden am Dienstfahrzeug so ist zu unterscheiden, ob dies im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder im Rahmen der Privatnutzung geschehen ist. Bei dienstlich veranlassten Fahrten gelten dabei die allgemeinen arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers, die - so das Bundesarbeitsgericht - auch nicht Gegenstand vertraglicher Regelungen sein können. Erleidet der eilige Außendienstler einen Parkschaden, so dürfte seine Haftung ausgeschlossen sein, wenn er auf dem Weg zum Kunden war. Anders, wenn das Fahrzeug bei einer Privatfahrt des Arbeitnehmers beschädigt wird. 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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