Bewerbung-Zustandekommen des Arbeitsvertrages-vorzeitige Kündigung?
Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 20.11.2004
Nach dem Bewerbungsgespräch wird der Bewerber gewöhnlich kurze Zeit später vom Arbeitgeber über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens informiert und erhält - sofern die Wahl auf seine Person gefallen ist – ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Da die Bewerbung grundsätzlich noch kein rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages darstellt, kommt ein Arbeitsvertrag erst mit der Annahme des Angebots durch den Bewerber zustande. Bis dahin kann er es sich durchaus noch anders überlegen und einem anderen Arbeitgeber den Vorzug geben.
Unzutreffend ist die weitverbreitete Auffassung, dass ein Arbeitsvertrag stets schriftlich vereinbart werden muss. Dies ist – mit wenigen Ausnahmen wie z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen oder aufgrund tarifvertraglicher Regelungen - nicht zwingend notwendig. Generell sind also auch mündliche Arbeitsverträge wirksam, wenngleich diese Vorgehensweise aus Beweisgründen nicht ratsam ist.
Was aber, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet ist und eine der Vertragsparteien den Vertrag nun doch nicht mehr will? Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 25.3.2004 ausgeführt, dass ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auch schon vor dem vereinbarten Arbeitsantritt gekündigt werden kann, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Im Zweifelsfall soll sogar die Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigung beim Vertragspartner beginnen. Dies hat dann zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis möglicherweise bereits vor dem vertraglich vereinbarten Beginn beendet ist. Da hierdurch für beide Seiten eine erhebliche Rechtsunsicherheit vor Vertragsbeginn besteht, sollte vor Vertragsabschlusses darüber nachgedacht werden, ob die Kündigungsmöglichkeit vor Dienstantritt ausgeschlossen wird - schriftlich versteht sich!
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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