Betriebsbedingte Kündigung: Bundesarbeitsgericht lockert die Sozialauswahl
Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 21.04.2007
Betriebsbedingte Kündigung: Bundesarbeitsgericht lockert die Sozialauswahl
Kündigt der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur einem Teil der Arbeitnehmer, die an und für sich von der Reduzierung des Arbeitsbedarfs betroffen sind, so muss er eine so genannte Sozialauswahl treffen. Hierfür muss er zunächst den Kreis der vergleichbaren Mitarbeiter bestimmen, d.h. prüfen, welche Mitarbeiter nach ihren Tätigkeiten und vertraglichen Aufgabengebieten untereinander austauschbar bzw. auf derselben hierarchischen Ebene stehen. Bei der Auswahl unter den vergleichbaren Arbeitnehmern hat er diejenigen auszuwählen, welche nach den im Gesetz genannten sozialen Gesichtspunkten am wenigsten schutzbedürftig sind und daher den Arbeitsplatzverlust am ehesten verkraften. Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind die gesetzlich vorgeschriebenen sozialen Gesichtspunkte, namentlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltsverpflichtungen und eine etwaige Schwerbehinderung, ausreichend zu berücksichtigen.
Insbesondere bei umfangreicheren Personalabbaumaßnahmen bedienen sich Arbeitgeber zur Objektivierung bzw. besseren Durchschaubarkeit der sozialen Auswahlentscheidung häufig so genannter Punktelisten bzw. eines Punktesystems. Hierbei werden den einzelnen sozialen Gesichtspunkten Punktwerte zugeordnet und dann geprüft, wie viele Punkte ein jeder der Kündigungskandidaten hat. Unter Berücksichtigung der jeweils erreichten Punktzahl kann dann eine Rangfolge erstellt werden, auf deren Grundlage die Arbeitnehmer gekündigt werden, welche die geringste Anzahl von Sozialpunkten aufweisen.
Unterlaufen dem Arbeitgeber bei der Ermittlung der Punktzahlen Fehler und zwar mit der Folge, dass z.B. einem Arbeitnehmer nicht gekündigt wird, dem bei der richtigen Ermittlung der Punktzahl hätte gekündigt werden müssen, so hatte dies nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ganz gravierende Folgen für den Arbeitgeber. Bis zu einer Rechtsprechungsänderung im vergangenen November ging das Bundesarbeitsgericht nämlich davon aus, dass in derartigen Fällen die Kündigungen aller Arbeitnehmer als unwirksam zu betrachten waren. In der Vergangenheit führte also jede falsche Positionierung eines Arbeitnehmers bei der Rangfolgenbildung dazu, dass auch alle nachfolgenden Positionen rechtlich falsch waren und nach dem so genannten Domino-Prinzip „umkippten“. Diese seit 1984 bestandene Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht aber seit dem 9. November 2006 aufgegeben (BAG, Urteil vom 9.11.2006 – 2 AZR 812/05). Seither gilt: Kann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung – nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam.
Aus Arbeitgebersicht ist das Urteil begrüßenswert, da es insbesondere bei betriebsbedingten Massenentlassungen ganz erheblich das Prozessrisiko des Arbeitgebers reduziert. Zumal es in derartigen Fällen in der Praxis nie ganz vermieden werden kann, dass Fehler bei der Anwendung des Punkteschemas passieren. Zukünftig wird der Nachweis eines solchen Fehlers nur noch dem Arbeitnehmer helfen, der durch die Korrektur des Fehlers auf der Liste soweit nach oben geschoben wird, dass er das „rettende Ufer“ erreicht.
Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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