Beförderung

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 14.01.2006

Verlust des allgemeinen Kündigungsschutzes bei Übernahme des Geschäftsführeramtes
Veröffentlicht am 14.01.2006 in der Tageszeitung "Darmstädter Echo"

Mit einer Entscheidung vom 24. 11. 2005, 2 AZR 614/04, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Arbeitsverhältnis infolge der Bestellung des Arbeitnehmers zum Geschäftsführer im Zweifel beendet wird und im Falle einer späteren Abberufung des Geschäftsführers nicht wieder auflebt. Dies soll jedenfalls für solche Vertragsänderungen gelten, die bis zum Inkrafttreten des § 623 BGB am 1. Mai 2002 vorgenommen wurden. Seit dem 1. Mai 2002 ist für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag zu deren Wirksamkeit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben, weswegen die o.g. Rechtsprechung des BAG für die seither vereinbarten Vertragsänderungen aller Voraussicht nach bereits wieder überholt sein dürfte. Solange zu diesem Thema keine völlige Klarheit herrscht, ist es bei der Beförderung eines Arbeitsnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH ratsam, schriftlich eindeutige Regelungen im Hinblick auf das bisherige Arbeitsverhältnis zu treffen, um hiermit für die Zukunft Unklarheiten von vornherein auszuschließen.

Abgesehen davon, dass die Geschäftsführerposition mit einem hohen Maß auch an persönlicher Verantwortung verbunden ist, sollten stets auch die weiteren rechtlichen Konsequenzen einer solchen Beförderung berücksichtigt werden. Da der Geschäftsführer im kündigungsschutzrechtlichen Sinn kein Arbeitnehmer ist, geht mit der Bestellung zum Geschäftsführer jeglicher Kündigungsschutz verloren. Besteht nach den gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsverhältnissen der Wunsch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, so bedarf die Umsetzung einer solchen Entscheidung keiner weiteren Rechtfertigung, sondern lediglich der Einhaltung entsprechender Kündigungsfristen. Ebenso stehen einem Geschäftsführer betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche, die sich zum Beispiel aus Sozialplänen in Form von Abfindungsansprüchen ergeben können, nicht zu. Insbesondere bei langen Betriebszugehörigkeiten sollte dies bedacht und geprüft werden, ob die finanziellen Vorteile einer Beförderung im richtigen Verhältnis mit dem aufgegebenen Besitzstand stehen. Insofern ist es rechtlich möglich, faire Vertragsgestaltungen zu wählen, die diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Am wichtigsten erscheint dabei die Vereinbarung angemessen langer Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zum Ausgleich für den Verlust des Kündigungsschutzes. Im Fall einer Kündigung durch die Gesellschaft stellt sich sonst die bloße Gehaltserhöhung für die Übernahme des Geschäftsführerpostens häufig nicht als ausreichende finanzielle Absicherung dar.

Wird ein Geschäftsführer des Amtes enthoben, arbeitet er jedoch gleichwohl im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit für die Gesellschaft weiter, so führt dies nach der o. g. Entscheidung ausnahmsweise zum Wiederaufleben eines ehemals bestehenden Arbeitsverhältnisses mit allen Konsequenzen, die für den Arbeitgeber wichtig sind. Danach werden Vorbeschäftigungszeiten bei der Berechnung von Kündigungsfristen zusammengerechnet und der Kündigungsschutz lebt mit all den damit für den Arbeitgeber verbunden Hürden wieder auf. Dem Arbeitgeber ist daher im Zweifel von halbherzigen Lösungen abzuraten, vielmehr sollten wie bei der Bestellung so auch bei der Abberufung des Geschäftsführers eindeutige Regelungen getroffen werden und erforderlichenfalls ein klarer Schlussstrich gezogen werden.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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