Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz – Ist BenQ überall?

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 14.10.2006

Arbeitnehmerrechte in der Insolvenz – Ist BenQ überall? 

Der Fall der in die Insolvenz geratenen Firma BenQ, welche die ehemalige Handysparte der Siemens AG übernommen hatte, verunsichert bundesweit zu Recht die Arbeitnehmer. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer waren noch vor der Übernahme zur Sicherung ihrer Arbeitsplätze zusammen mit Betriebsrat und Gewerkschaft dem Verlangen des Arbeitgebers zum Verzicht auf vertraglich vereinbarte Rechte nachgekommen. So wurde beispielsweise eine höhere Arbeitszeit ohne Lohnausgleich vereinbart. Umsonst, wie der Fall angesichts des Insolvenzantrages der Gesellschaft nun zeigt und damit Anlass bietet,  einmal die arbeitsrechtlichen Auswirkungen einer Insolvenz zu beleuchten.  

Voraussetzung für den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, besteht das Arbeitsverhältnis der betroffenen Arbeitnehmer zunächst einmal fort. Alleine die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Die Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens sind daher auch weiterhin verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Hat das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt und sind hiervon auch die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer betroffen, ist nicht selten der rückständige Lohn unwiederbringlich verloren. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen ein finanzieller Ausgleich über das sog. Insolvenzgeld erfolgen. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag ersetzt die Arbeitsagentur für eine gewisse Zeit den rückständigen Lohn bzw. genauer gesagt: den Nettolohn und die Beiträge zur Sozialversicherung. Wichtig ist hierbei allerdings, dass der Antrag auf Insolvenzgeld vom Arbeitnehmer innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem so genannten Insolvenzereignis - z.B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens -  bei der Arbeitsagentur gestellt werden muss. Da Insolvenzgeld lediglich für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt wird, läuft der Arbeitnehmer bei höheren Gehaltsrückständen Gefahr, hinsichtlich der weitergehenden Beträge leer auszugehen. In derartigen Fällen ist daher an ein Leistungsverweigerungsrecht zu denken. Das Recht die Weiterarbeit zu verweigern, steht dem Arbeitnehmer generell zu, wenn sich der Arbeitgeber mit nicht unerheblichen Gehaltszahlungen im Rückstand befindet.  

Früher war das ehemalige Konkursverfahren vor allem auf die möglichst rasche Verwertung noch vorhandenen Vermögens gerichtet und damit in der Regel mit der Zerschlagung der Unternehmen und dem Verlust der Arbeitsplätze für die Arbeitnehmer verbunden. Zwar steht heute im Insolvenzrecht eine mögliche Unternehmensfortsetzung im Vordergrund, der Verlust von Arbeitsplätzen ist aber dennoch auch bei erfolgreichen Sanierungsbemühungen des Insolvenzverwalters nicht selten die Folge. Sanierungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters gehen in der Regel mit Umstrukturierungsmaßnahmen einher, namentlich in Form der Schließung ganzer Betriebe oder Betriebsteile. Anders jedoch als in wirtschaftlich gesunden Unternehmen können sich die betroffenen Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen in der Insolvenz in der Regel keine allzu großen Hoffnungen auf üppige Sozialplanabfindungen machen. Denn ausschlaggebend für die Bestimmung des finanziellen Volumens eines Sozialplanes ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und damit das bei insolventen Firmen häufig kaum noch vorhandene Vermögen.  

In einem Insolvenzfall ist der Arbeitnehmer daher oftmals auf den sprichwörtlichen Strohhalm angewiesen. Allein mit dem Argument der Insolvenz sollte er aber dennoch seinen Arbeitsplatz nicht vorschnell aufgeben und sich auch nicht ohne weiteres mit der Kündigung abfinden. Dazu sollte er wissen, dass es einem Insolvenzverwalter zwar aufgrund rechtlicher Vorschriften möglich ist, Kündigungen u.U. mit deutlich kürzeren als den vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Fristen auszusprechen, die Kündigung an sich jedoch unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes ganz normal und vollumfänglich begründet werden muss. Wird der Betrieb, was gar nicht so selten geschieht, in mehr oder weniger veränderter Form fortgesetzt, so hat man als Arbeitnehmer im Wege des sog. Betriebsüberganges durchaus Chancen, die Weiterbeschäftigung und damit den Erhalt des Arbeitsplatzes dauerhaft durchzusetzen oder doch noch eine Abfindung auszuhandeln. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung zunächst zur Wahrung entsprechender Fristen Kündigungsschutzklage erhebt. Nur dann kann später noch mit Erfolg gegenüber einem Nachfolgeunternehmen die Weiterbeschäftigung im Rahmen der Vorschriften über den Betriebsübergang nach § 613a BGB durchgesetzt werden.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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