Annahme von Schmiergeldern

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 30.07.2005

Ausnutzung " guter Beziehungen " kann den Arbeitsplatz kosten

Der Missbrauch von Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann einen Grund zur fristlosen Kündigung bilden, selbst wenn dem Arbeitgeber hierdurch kein direkter Schaden entstanden ist.

Unter dem Stichwort " Annahme von Schmiergeldern " verbirgt sich eine Vielzahl arbeitsgerichtlicher Entscheidungen, die sich mit der Bestechlichkeit von Arbeitnehmern auseinander setzen. Keineswegs sind die Fälle stets so spektakulär wie die aktuellen Geschehnisse im Volkswagen-Konzern. Häufiger geht es vielmehr um die "kleinen Sünden und Versuchungen ", denen ein Arbeitnehmer nicht widerstehen kann. Selbstverständlich stellt etwa das aktive Verlangen privater Vorteile für die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen einen Kündigungsgrund dar. Jedoch kann auch die bloße Hinnahme solcher Vorteile die gleichen Auswirkungen haben, wie der Fall einer Chefsekretärin einer Spedition zeigt, der nach 20 Jahren rechtswirksam fristlos gekündigt wurde. Zu ihren beruflichen Tätigkeiten gehörte es unter anderem für den Arbeitgeber Leihwagen von einem Autoverleih zu buchen. Für private Zwecke waren ihr von diesem Unternehmen Fahrzeuge zu deutlich günstigeren Konditionen als ihrem eigenen Arbeitgeber vermietet worden. Als dieser hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er fristlos und bekam vor Gericht Recht. Die Arbeitnehmerin blieb dabei mit ihrem Verteidigungsargument, wonach dem Arbeitgeber durch ihr Verhalten kein direkter Schaden entstanden sei, ungehört. Auch ohne einen solchen Schaden, so die Richter, sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit der Arbeitnehmerin zerstört. Dem ist zuzustimmen, schließlich ist die Befürchtung begründet, dass der Arbeitnehmer in solchen Fällen bei seiner beruflichen Tätigkeit eben nicht den Vertragspartner auswählt, der seinem Arbeitgeber das günstigste Angebot macht, sondern der ihm den größten privaten Vorteil gewährt.

Wenngleich die Verlockungen groß sind und der Arbeitnehmer sich im Einzelfall seiner Vertragsverletzung möglicherweise gar nicht in vollem Umfang bewusst ist, ist bei der Gewährung persönlicher Vorteile dem Arbeitnehmer dringend anzuraten, getreu dem Motto „wehret den Anfängen“, dankend abzulehnen.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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