Wesentlicher Inhalt des Arbeitsvertrages

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 08.01.2005

Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde, unabhängig davon, ob dieser in Schriftform, mündlich oder durch schlüssiges Handeln zustande gekommen ist. Um Streitigkeiten über den getroffenen Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelungen zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer aber auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag drängen. Regelmäßig wird der Arbeitgeber diesem Begehren auch aus eigenem Interesse nachkommen.

Seit das Nachweisgesetz vor einigen Jahren in Kraft getreten ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses zumindest eine schriftliche von ihm unterzeichnete Niederschrift über die 10 wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen, § 2 Nachweisgesetz. Hierzu zählen neben den Angaben zu den Vertragsparteien, das Eintrittsdatum, bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der auszuübenden Tätigkeit, der Arbeitsortes, die Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgeltes, die regelmäßige Arbeitszeit, die Urlaubsdauer, die Kündigungsfristen und ggfs. einen allgemeinen Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Dieser schriftliche Nachweis soll vor allem der Rechtssicherheit bezüglich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses gelten und ist auch bei Änderungen der benannten Regelungen zu beachten.

Wer also keinen schriftlichen Arbeitsvertrag von seinem Arbeitgeber ausgehändigt bekommt, kann von diesem zumindest einen schriftlichen Nachweis über die vorstehenden Punkte fordern. Verweigert der Arbeitgeber einen solchen Nachweis, kann der Arbeitnehmer den Nachweis gerichtlich einfordern und ggfs. Schadensersatzansprüche geltend machen. Schadensersatzansprüche kommen beispielsweise dann in Betracht, wenn ein Anspruch des Arbeitsnehmers, den dieser mangels Nachweis durch den Arbeitgebers nicht kennen konnte, wegen tarifvertraglicher Ausschlussfristen entfällt.  

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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