Mobbing ist arbeitsrechtlich verboten

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 23.10.2004

Das Problem „Mobbing am Arbeitsplatz“ ist keine Erscheinung der jüngsten Zeit, nimmt aber nicht zuletzt auch bedingt durch die anhaltende kritische Arbeitsmarktsituation einen größeren Stellenwert ein als früher.

Der Begriff Mobbing wird vom Bundesarbeitsgericht definiert als das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte. Im letzteren Fall spricht man auch von „Bossing“. Beim Mobbing sind nicht die einzelnen Handlungen des Mobbenden zu beurteilen, da diese isoliert betrachtet rechtlich bedeutungslos sein können, es sind vielmehr die vielen kleinen Nadelstiche, die über einen gewissen Zeitraum erfolgen und in ihrer Summe erst das Bild von Mobbing erzeugen.

Welche Rechtspflichten haben Arbeitgeber? Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber die Pflicht, das Persönlichkeitsrecht und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Er muss daher Mobbing unterbinden, gegen mobbende Arbeitnehmer vorgehen und alles tun, um Mobbing in seinem Unternehmen zu verhindern.

Mobbing kann zu Körper- und Ehrverletzungen führen, die strafrechtlich verfolgt werden können. Darüber hinaus hat der betroffene Arbeitnehmer gegen den mobbenden Kollegen, Vorgesetzten oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung. Unter gewissen Voraussetzungen können zudem auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Schmerzensgeldansprüche entstehen.

Da es in der Praxis häufig außerordentlich schwierig ist, Mobbing nachzuweisen, stellt sich die Frage nach der Reaktion auf die Mobbing-Übergriffe. Soll der betroffene Arbeitnehmer sich den Angriffen stellen – notfalls auch gerichtlich dagegen vorgehen - oder besser den Arbeitsplatz wechseln? Eine Patentlösung hierzu anzubieten ist kaum möglich. Auf jeden Fall sollte die Reaktion gut überlegt werden, da es nicht zuletzt um den Arbeitsplatz als Existenzgrundlage geht. Bei Bestehen eines Betriebsrates sollte dieser mit in die Verantwortung genommen werden, da das Betriebsverfassungsrecht ausdrücklich bestimmt, dass der Betriebsrat gemeinsam mit dem Arbeitgeber die freie Entfaltung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern hat. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte hingegen stets das letzte Mittel sein.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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