Meldepflicht versäumt

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 21.01.2005

Minderung des Arbeitslosengeldes

Bereits zum 01. Juli 2003 ist eine kleine, in ihrer Auswirkung aber für die Betroffenen gravierende, Änderung des Sozialgesetzbuches III (SGB III) in Kraft getreten. Anders als zuvor müssen sich Arbeitnehmer nach § 37 b SGB III bereits dann persönlich arbeitssuchend melden, wenn sie zwar noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses schon kennen. Hiervon ist beispielsweise dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgehändigt erhält oder mit diesem einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Der Arbeitnehmer darf also nicht mehr bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist abwarten. Zielsetzung dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Vermittlungschancen der Betroffenen, da die Aufnahme einer neuen Beschäftigung in der Regel leichter ohne eine Phase der Arbeitslosigkeit möglich ist. Leider ist jedoch immer wieder festzustellen, dass viele Betroffene noch immer keine Kenntnis über diese neue Meldepflicht haben und eine erste Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit verspätet erfolgt, wenn „das Kind bereits in den Brunnen gefallen" ist.

Wann muss die Meldung erfolgen
§ 37 b SGB III sieht vor, dass sich der betroffene Arbeitnehmer unverzüglich bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu meiden hat. Eine verspätete Meldung zieht die Minderung des Arbeitslosengeldes nach sich. Von einer verspäteten Meldung ist im Regelfall auszugehen, wenn der Betroffene sich nicht innerhalb von sieben Kalendertagen ab Kenntniserlangung von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit meldet.

Wie hoch fällt die "Strafe" für die verspätete Meldung aus?
Kommt der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nicht rechtzeitig nach, so drohen ihm Kürzungen des Arbeitslosengeldes zwischen 7,00 und 50,00 EUR pro Tag der verspäteten Meldung. Die konkrete Höhe der Kürzung hängt im Einzelfall von der Dauer der Verspätung und der Höhe des Bemessungsentgeltes ab. Allerdings ist diese Kürzung begrenzt auf maximal 30 Tage und kann daher höchstens 1.500,00 EUR betragen.

Aufklärungspflicht des Arbeitgebers?
Das Gesetz sieht in § 2 Abs. 2 S.2 Nr. 3 SGB III vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Meldepflicht informieren soll. Da das Gesetz hierbei allerdings lediglich von einer Sollvorschrift ausgeht, ist der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet, diesen Hinweis an den Arbeitnehmer zu erteilen. Demzufolge wird der betroffene Arbeitnehmer beim Unterbleiben eines Hinweises auf die Meldepflicht kaum einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen können.

Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen
Die bisherige Praxis zeigt, dass Arbeitnehmer insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen, also solchen die zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf, unzureichend über die ihnen obliegende Meldepflicht informiert sind. Zumal selbst bei Kenntnis des Gesetzeswortlautes von § 37 b S. 2 SGB III dem Arbeitnehmer angesichts der bekannt gewordenen Anwendungspraxis der Arbeitsagenturen Nachteile entstehen können. Das Gesetz sieht für die Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen vor, dass die Meldung frühestens drei Monate vor der Beendigung zu erfolgen hat.

Gerade wenn der Arbeitnehmer den Wortlaut der Vorschrift kennt wird er sich häufig zunächst einmal in Sicherheit wiegen und davon ausgehen, dass er sich auch noch später als drei Monate vor Ablauf der Befristung arbeitssuchend melden kann. Doch weit gefehlt! Die Bundesagentur für Arbeit legt diese Vorschrift entgegen dem Wortlaut dergestalt aus, dass die Meldung spätestens drei Monate vor dem Ende der Befristung erfolgen muss. Ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses gar kürzer als drei Monate muss die Meldung bereits mit Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages erfolgen. Ob diese fragwürdige Handhabung der Bundesagentur für Arbeit rechtlich endgültigen Bestand haben wird, wird sich noch zeigen. Trotzdem ist es dringend ratsam, die vorstehenden Fristen bei der Meldung einzuhalten, notfalls Widerspruch gegen entsprechende Bescheide der Agentur für Arbeit einzulegen.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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