Fristlose Kündigung: Stechkartenmanipulation ist kein Kavaliersdelikt

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 08.07.2006

Fristlose Kündigung: Stechkartenmanipulation ist kein Kavaliersdelikt

 

In vielen Unternehmen, insbesondere in größeren Betrieben, müssen die Arbeitnehmer den Beginn und das Ende ihrer täglichen Arbeitszeit durch Stechen einer Stempeluhr dokumentieren. Der Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber sonst kaum sinnvoll kontrollierbare Arbeitszeit korrekt zu stempeln, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zu begründen. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich dadurch täuscht, dass er einen anderen Arbeitnehmer veranlasst, an seiner Stelle die Stempeluhr zu betätigen. So die Orientierungssätze des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zu einer Entscheidung vom 24. 11. 2005 = 2 AZR 39/05.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Arbeitgeber angesichts sich häufig deckender Zeiterfassungseintragungen des Klägers und denen eines Arbeitskollegen misstrauisch geworden und hatte den Kläger durch einen Vorgesetzten genauer beobachten lassen. Dabei kam heraus, dass der Kläger einen Arbeitskollegen dazu veranlasst hatte, bei Arbeitsbeginn für ihn mitzustechen. Im Rahmen einer Anhörung durch den Arbeitgeber stritten der Kläger und sein Kollege die Vorwürfe zunächst ab. Im Verlauf des Prozesses versuchte sich der Kläger dann mit wahrheitswidrigen Behauptungen zu verteidigen, etwa, dass er zum Zeitpunkt des Abstechens bereits auf dem Betriebsgelände gewesen sei bzw. er wegen eines betrieblich veranlassten Einkaufs in einem unmittelbar benachbarten Lebensmittelmarkt erst später auf das Betriebsgelände habe gelangen können und daher den Kollegen mittels seines Mobiltelefons gebeten habe, für ihn abzustechen.

 

Sowohl das Landesarbeitsgericht Hamm als auch das BAG folgten dem Kläger wegen seiner widersprüchlichen Aussagen nicht, sondern sahen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers als gerechtfertigt an. Begründet haben die BAG-Richter diese Entscheidung damit, dass die ihrer Auffassung nach feststehende Manipulation der Zeiterfassung einen gravierenden Vertrauensbruch darstelle, der auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertige. Sie wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, dass bereits das Mitstempeln durch einen Arbeitskollegen einen erheblichen Pflichtverstoß begründe. Denn dadurch werde die Kontrollfunktion einer Stempeluhr, die stets durch den Arbeitnehmer selbst bei Dienstbeginn, Dienstende und zwischenzeitlichem Verlassen des Betriebes zu bedienen ist, außer Kraft gesetzt und dem Arbeitgeber vorgespiegelt, der Arbeitnehmer habe sich zu den entsprechenden Zeitpunkten jedenfalls auf dem Betriebsgelände an der Stempeluhr befunden. Dies gelte erst recht, wenn ein Arbeitsbeginn vorgetäuscht wird, der in Wirklichkeit nicht stattgefunden hat.

 

Ohne Erfolg hatte der Kläger sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Seinem Argument, der Arbeitgeber habe in einem ähnlichen Fall auch nur eine Abmahnung ausgesprochen, folgten die Richter nicht. Es habe sich insoweit bereits nicht um vergleichbare Fälle gehandelt. Angesichts des anfänglichen Leugnens sei der Fall außerdem so gravierend, dass der Kläger vernünftigerweise nicht habe damit rechnen können, der Arbeitgeber werde es bei einer Abmahnung belassen.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

Zurück