Freistellung des Arbeitnehmers nach Kündigung

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 18.02.2006

Freistellung des Arbeitnehmers nach Kündigung

Vorsicht: Verlust des Sozialversicherungsschutzes und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht

 

Nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung kommt es häufig zu einer sogenannten Freistellungsvereinbarung, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen muss und dennoch seine vereinbarte Vergütung erhält. Die Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt regelmäßig unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche sowie Freizeitguthaben und ist eine gebräuchliche und empfehlenswerte Maßnahme, insbesondere wenn erhebliche Missstimmung zwischen den Arbeitsparteien besteht.

 

Allerdings ist seit Mitte des Jahres 2005 zu beachten, dass eine Freistellungsvereinbarung zum Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Sozialversicherung führen und überdies regelmäßig eine Sperrzeit hinsichtlich des Arbeitslosengeldes bedingen kann.

 

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutsche Rentenversicherungsbund und die Bundesagentur für Arbeit haben sich im Juli des vergangenen Jahres darauf verständigt, dass bei einer übereinstimmenden unwiderruflichen Freistellungsvereinbarung des Arbeitnehmers das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des letzten Arbeitstages vor der Freistellung endet, gleichwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch fortbesteht. Diese Auffassung wird damit begründet, dass die tatsächliche Beschäftigung ab dem Zeitpunkt der Freistellung endet, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers beendet ist. Inwieweit diese Ansicht der Sozialversicherungsträger dem geltenden Recht entspricht, bleibt einer noch ausstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichtes vorbehalten.

 

Bis dahin sollten sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über die weit reichenden Folgen einer übereinstimmenden unwiderruflichen Freistellung bewusst sein: Der Arbeitgeber wird von seiner Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit und kann ggfs. bereits gezahlte Arbeitgeberbeiträge zurückverlangen. Für den Arbeitnehmer erlischt mit der Freistellung die Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung endet. Darüber hinaus bedeutet dies für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung regelmäßig auch den Verlust von sogenannten Anwartschaftszeiten. In der Arbeitslosenversicherung droht zudem der Eintritt einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses darlegen kann- was regelmäßig nicht der Fall sein wird.

 

Im Ergebnis ist daher eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers zu vermeiden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nur die einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung von den vorstehenden Rechtsfolgen umfasst sein soll. Dagegen tritt diese Folge weder bei einer einvernehmlichen widerruflichen Freistellung noch bei einer vom Arbeitgeber einseitig ausgesprochenen unwiderrufliche Freistellung ein. Der Arbeitgeber muss allerdings bei diesen beiden Varianten unbedingt beachten, dass ggfs. noch bestehender Resturlaub des Arbeitnehmers zeitlich konkret festgelegt und gewährt werden muss. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nochmals wegen Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen wird.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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