Eigenmächtiger Urlaubsantritt kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 22.07.2006

„Nicht mit dem Kopf durch die Wand!“ – Eigenmächtiger Urlaubsantritt kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen

 

Mit Beginn der Ferienzeit tauchen naturgemäß vermehrt Fragen hinsichtlich des Urlaubs von Arbeitnehmern auf, wozu auch die Frage gehört, unter welchen Voraussetzungen der Urlaub angetreten werden darf.

 

Für die Festlegung des Urlaubes ist § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz die zentrale Rechtsnorm. Danach sind vom Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer sind dann vorzugswürdig, wenn diese z.B. schulpflichtige Kinder haben und auf eine Urlaubsgewährung während der Schulferien angewiesen sind. Betriebliche Erfordernisse, die dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers vorgehen, findet man häufig in Unternehmen, die ein starkes Saisongeschäft haben und in dieser Zeit auf die Mitarbeit ihrer Arbeitnehmer angewiesen sind.

 

In vielen Unternehmen gibt es hinsichtlich der Handhabung des Urlaubs klare Regelungen. So ist z.B. eine Regelung denkbar, wonach der Arbeitnehmer den Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragen muss und dieser als erteilt gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von ihm zu beachtender Fristen der zeitlichen Lage des gewünschten Urlaubs widerspricht. In einem derartigen Fall ist die zeitliche Festlegung des Urlaubs klar und der Reise in die Ferien steht nichts mehr entgegen.

 

Ist allerdings keine klare Absprache vorhanden, so darf der Arbeitnehmer trotz eines beantragten Urlaubs nicht einfach den Arbeitsplatz gegen das Land seiner Ferienträume eintauschen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, wonach der Urlaub erst als erteilt gilt, wenn er durch den Arbeitgeber genehmigt worden ist. Die Wertungsfrage, ob dringende betriebliche Erfordernisse oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem beantragten Urlaub entgegenstehen, ist also im Zweifel zunächst durch den Arbeitgeber in Form seiner Entscheidung über die Genehmigung des Urlaubs zu beantworten. Liegt die Genehmigung nicht vor und fährt der Arbeitnehmer dennoch in die Ferien, so werten dies die Arbeitsgerichte als einen Fall der „beharrlichen Arbeitsverweigerung“, welcher i. d. R. zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt. Dies zeigt etwa eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Frankfurt, bei der die fristgemäße Kündigung eines seit mehr als 20 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers als rechtmäßig anerkannt wurde. Der Arbeitnehmer hatte für die Zeitdauer von drei Tagen Urlaub beantragt, der ihm vom Arbeitgeber jedoch wegen der bevorstehenden Inventur nicht genehmigt wurde. Gleichwohl trat der Arbeitnehmer seinen Urlaub an und blieb der Arbeit fern. Hieraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bekam vor Gericht recht. Die Richter gingen davon aus, dass der Urlaub ohne die Erlaubnis des Vorgesetzten nicht angetreten werden durfte, zumal dem Arbeitnehmer klar sein musste, dass er in der fraglichen Zeit gebraucht wurde (LAG Hessen vom 12. 09. 2005 = 6 Sa 380/04).

 

Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub, obwohl offensichtlich nichts dagegen spricht, so sollte man sich als Arbeitnehmer auch dann nicht ohne „rechtlichen Segen“ in den Urlaub verabschieden. Selbst in einem solchen Fall stellt der eigenmächtige Urlaubsantritt eine nicht verzeihliche Pflichtverletzung und beharrliche Arbeitsverweigerung dar, die je nach Sachlage u.U. sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen kann. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaub ohne ausreichende Gründe ab oder nimmt er nicht in zumutbarer Zeit zu dem Urlaubsantrag Stellung, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit mit einer Klage bzw. in Eilfällen sogar im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor Antritt der Reise die Frage der Urlaubsgewährung durch ein Arbeitsgericht klären zu lassen. Ein Recht zur Selbstbeurlaubung wird hingegen ganz einhellig von den Arbeitsgerichten abgelehnt.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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