Betriebsbedingte Änderungskündigung zum Zweck der Entgeltreduzierung

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 09.07.2005

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt es zunehmend vor, dass Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern einen Beitrag zum Erhalt des Arbeitsplatzes in Form eines Gehaltsverzichts fordern. Lässt sich der einzelne Arbeitnehmer auf eine Änderung seines Arbeitsvertrages ein, so tritt damit die Reduzierung der Vergütung ein. Verweigert er allerdings seine Zustimmung, so bleibt dem Arbeitgeber lediglich der Ausspruch einer betriebsbedingten Änderungskündigung übrig.

Die Anforderungen, die die Rechtssprechung in solchen Fällen zur Begründung betriebsbedingter Änderungskündigungen stellt, sind jedoch hoch, so dass dem Arbeitgeber dieser Weg nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist. Grundsätzlich gilt, dass einmal geschlossene Verträge einzuhalten sind und der Arbeitgeber nicht einseitig – auch nicht bei schlechter wirtschaftlicher Konjunktur - in das arbeitsvertraglich vereinbarte Gefüge von Leistung und Gegenleistung eingreifen darf. Der bloße Wunsch des Arbeitgebers die Lohnkosten zu senken ist ebenso wenig ein Grund für eine entsprechende Änderungskündigung wie „Geldmangel“ des Arbeitsgebers.

Die Arbeitsgerichte erkennen ein dringendes Bedürfnis des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Änderungskündigung zur Lohnsenkung nur dann an, wenn bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zur Schließung des Betriebes führen. Trotz bestehender Unrentabilität eines Betriebes sind Lohnkürzungen mittels Änderungskündigungen aber regelmäßig nur dann zulässig, wenn das Unternehmen einen umfassenden Sanierungsplan vorlegen kann, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel - z.B. Widerruf freiwilliger Leistungen - ausschöpft. Nur wenn die Kosten nicht durch andere Maßnahmen zu senken sind, kann eine Änderung des Entgeltes durch eine Änderungskündigung in Betracht kommen. Hierbei kann der Arbeitgeber seine Entscheidung allerdings nicht auf unprofitable Abteilungen oder gar einzelne Mitarbeiter beschränken, dies würde gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Unter Umständen ist auch lediglich an eine zeitlich befristete Umsetzung der Gehaltsreduzierung zu denken.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rheinstraße 20, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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