Beförderung zum Geschäftsführer – Chancen und Risiken

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 31.03.2007

Beförderung zum Geschäftsführer – Chancen und Risiken

In der Regel wird man die Beförderung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer eines Unternehmens als einen erfreulichen Meilenstein der beruflichen Entwicklung werten können. Der Schritt auf der Karriereleiter ist aber nicht nur mit der Zuweisung neuer Aufgaben verbunden, sondern hat auch in rechtlicher Hinsicht Konsequenzen, denen man sich bewusst sein sollte.

Mit der Übernahme einer Geschäftsführerposition sind erhebliche Auswirkungen auf den Kündigungsschutz verbunden. Der Hintergrund hierfür liegt darin, dass das Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer gilt und so genannte vertretungsberechtigte Organmitglieder – wie beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH – vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen sind. In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesarbeitsgericht noch davon aus, dass das Arbeitsverhältnis eines zum Geschäftsführer einer GmbH beförderten Arbeitnehmers im Zweifel – also ohne weitere Vereinbarungen oder Anhaltspunkte - lediglich ruhe und bei einer späteren Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages wieder auflebe. Für den zum Geschäftsführer beförderten Arbeitnehmer bedingte dies sozusagen einen doppelten Boden, da ihm der Kündigungsschutz erhalten blieb. Diese Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht inzwischen aber aufgegeben und verweist in ständiger Rechtsprechung darauf, dass in dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages mit einem Angestellten im Zweifel die stillschweigende Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2006, Az.: 5 AZR 592/05). Neben dem Geschäftsführerdienstverhältnis soll regelmäßig nicht noch ein ruhendes Arbeitsverhältnis bestehen. Einem Arbeitnehmer in einer leitenden Position müsse klar sein, dass er – jedenfalls wenn nichts anderes vereinbart ist - mit dem Positionswechsel seinen sozialen Besitzstand aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis aufgebe. Eine andere Auslegung solle nur dann in Betracht kommen, wenn hierfür zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen.

Fällt ein zum Geschäftsführer beförderter Angestellte – aus welchen Gründen auch immer- bei den Gesellschaftern später in Ungnade, so bedarf es regelmäßig keiner weiteren Begründung, um sich durch Ausspruch einer Kündigung von dem Geschäftsführer zu trennen. Nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes greift der kündigungsrechtliche Schutz mangels Auflebens des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses nicht ein. Ob diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aber auch zukünftig fort gelten wird, scheint angesichts einer Gesetzesänderung fragwürdig. Denn seit Mai 2000 ist für jede Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB zwingend die Schriftform zu wahren. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die sich auf diese Streitfrage bezieht, existiert bislang noch nicht. Wer daher auf „Nummer sicher“ gehen will, sollte konkrete vertragliche Vorkehrungen treffen. Aus Sicht des künftigen Geschäftsführers ist es ratsam, im Geschäftsführerdienstvertrag ein ruhendes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren. Da dies auf Arbeitgeberseite regelmäßig aber nicht wünschenswert ist, wird man in der Praxis häufig über andere Formen der Absicherung, wie z.B. den zeitweiligen Ausschluss einer Kündigung oder wenigstens die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfristen, verhandeln.

Für die Berechnung von Kündigungsfristen ist generell zu unterscheiden zwischen so genannten Eigen- und Fremdgeschäftsführern. Fremdgeschäftsführer sind Personen, die aufgrund eines Dienstvertrages und ohne maßgebliche finanzielle bzw. gesellschaftsrechtliche Beteiligung für die Gesellschaft tätig sind. Sie sind grundsätzlich verpflichtet, den Entscheidungen der Kapitalgeber, also der Gesellschafterversammlung, zu folgen und können diese nicht durch eigene finanzielle Beteiligungen beeinflussen. Dem entgegen sind Eigengeschäftsführer - auch Gesellschafter-Geschäftsführer genannt - an der Gesellschaft beteiligt. Wegen des bei Fremdgeschäftsführern bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses wendet die Rechtsprechung für diesen Personenkreis die dem Wortlaut nach nur für Arbeitsverhältnisse geltenden längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB an. Diese sind aus Sicht des Geschäftsführers günstiger als die des § 621 BGB, die nur für Eigengeschäftsführer in o. g. Sinn gelten.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
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