Abfindungsanspruch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Veröffentlicht in der Tageszeitung "Darmstäder Echo" am 16.04.2005

Ist ein Arbeitnehmer mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses konfrontiert, stellt sich häufig die Frage, ob er die Zahlung einer Abfindung verlangen kann. Zwar werden in der Praxis nicht selten Abfindungszahlungen vom Arbeitgeber als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet, entgegen einer weit verbreiteten Vorstellung ist der Arbeitgeber aber grundsätzlich hierzu nicht verpflichtet.

Abweichend von anderen Rechtsordnungen ist das deutsche Arbeitsrecht darauf ausgelegt, bei einer rechtswidrigen Kündigung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Bis auf die gesetzlich besonders geregelten Ausnahmefälle können die Arbeitsgerichte daher keine Abfindungen festsetzen, sondern kennen nur eine „Schwarz-Weiß-Betrachtung“: Ist die Kündigung rechtswidrig, so wird das Arbeitsverhältnis fortgesetzt, anderenfalls erfolgt die Feststellung, wonach es durch die Kündigung sein Ende gefunden hat. Werden trotzdem am Ende vieler Arbeitsgerichtsprozesse Abfindungen gezahlt, so beruht dies allein auf freien Verhandlungen der Prozessparteien. Hierbei haben sich sog. Faustformeln eingebürgert, wonach entsprechend dem Alter des Arbeitnehmers zwischen 0,5 und 1,0 Gehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit in Ansatz gebracht werden. Für die endgültige Abfindungshöhe sind aber regelmäßig der zu erwartende Prozessausgang, die damit verbundenen Risiken und das Verhandlungsgeschick der Parteien bzw. ihrer Prozessvertreter maßgeblich. Ferner spielt auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers genauso eine Rolle wie die Chancen des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt. Zu einem Abfindungsvergleich kann wegen seiner Vertragsqualität schließlich niemand gezwungen werden.
„Echte“ Abfindungsansprüche kennt das Gesetz nur in wenigen Fällen, von denen an erster Stelle Ansprüche aus Sozialplänen zu nennen sind. Diese kommen etwa bei Umstrukturierungsmaßnahmen in Form von Betriebsschließungen oder Betriebsverlagerungen in Betracht. Grundvoraussetzung hierfür ist die Existenz eines Betriebsrates, der bei Vorliegen der übrigen betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz den Arbeitgeber zu Verhandlungen über einen Sozialplan und damit zur Zahlung von Abfindungen zwingen kann.

 


Nicole Brauer
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kasinostraße 5, 64293 Darmstadt
Tel. 06151/30 766-0

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